Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Hubert Scharlau GmbH (Stand 01.02.2009)

§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen und Leistungen sowie die Herstellung von Möbeln und Ladeneinrichtungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe unserer nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung .
2. Diese Bedingungen gelten nur bei Geschäften mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder mit Lieferungsbeginn.
2. Für den Inhalt des Vertrages maßgebend sind ausschließlich unser Angebot, auf das sich die schriftliche Auftragsbestätigung bezieht sowie diese Lieferbedingungen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang
1. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk. Mit Abholung durch den Kunden oder Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über; auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald dem Kunden die Versandbereitschaft der Material en angezeigt ist.
2. Teillieferungen sind zuverlässig.
3. Liegt Versandbereitschaft vor und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Kunden über. Dies gilt auch, wenn Lieferungen „.frachtfrei“ vereinbart worden ist.
4. Wir sind berechtigt, vor Lieferung I Montage eine Sicherheitsleistung zu verlangen. wenn wir Kenntnis von der Tatsache bekommen, dass die Vermögensverhältnisse des Kunden vor Lieferung I Montage eine wesentliche Verschlechterung erfahren haben. In diesem Fall geraten wir ohne eine solche Sicherheitsleistung nicht in Verzug.

§ 4 Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rücktrittsrecht
1. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. So verlängern sich die Lieferfristen angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Für den Fall der verspäteten Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Plänen oder ähnlichen notwendigen Angaben sowie bei der Verletzung anderer Mitwirkungspflichten des Kunden steht uns ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu, wenn nicht der Kunde nachweist, dass uns tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtungen.
3. Sofern wir Zeichnungen, Skizzen oder Aufmaßunterlagen dem Kunden mit der Bitte um endgültige Freigabe zusenden, beginnen Fristen erst mit der schriftlichen Freigabe durch den Kunden.

§ 5 Mängel, Gewährleistung
1. Der Kunde hat die gelieferten Waren unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen unter möglichst genauer Angabe des Mangels. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB und des HGB, insbesondere die §§ 377, 378 HGB.
2. Weisen unsere Lieferungen oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Leistungen neu zu erbringen.
3. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Uns ist dafür Zutritt zu der jeweiligen Verkaufsstelle zu gewähren.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
5. Wegen etwaiger Schadensersatzansprüche gilt der nachfolgende § 6.

§ 6 Schadensersatz, Haftungsbeschränkung
1. Wir haften unter den gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall unbeschränkt für von uns verschuldete Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie Verschuldens unabhängig nach dem ProdHaftG.
2. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
3. In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrundlagen gegen uns ausgeschlossen , soweit nicht eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 7 Preise und Zahlungen
1. Unsere Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Fracht, Transportversicherung, Zoll, Einfuhrabgaben, Nebenabgaben und Verpackung, es sei denn, wir haben mit dem Kunden etwas anderes vereinbart.
2. Bei Anlieferung oder Organisation der Anlieferung an den Kunden oder den jeweiligen Montageort trägt der Kunde neben dem vereinbarten Preis für die Ware alle erforderlichen Kosten für diese zusätzlichen Leistungen.
3. Der für die Lieferung und ggfs. Montage vereinbarte Preis gilt ausschließlich bei vorzögerungsfreiem Liefer- und Montageablauf und bei Einhaltung der Mitwirkungspflichten des Kunden gem. § 8. Bei bauseitig bedingten Wartezeiten oder Verzögerung aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten und anderen Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die sich daraus ergebenden Mehrkosten zusätzlich zu berechnen. Dies gilt auch für einen Mehraufwand, der durch einen dann erhöhten Zeitdruck (z.B. Sonntagsarbeit) entsteht.

4. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die folgenden Zahlungsfristen:
– nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Hubert Scharlau GmbH 30 % des Preises.
– bei Lieferung 30 % des Preises.
– nach Fertigstellung 40 % des Preises.
Die Zahlungen sind 10 Tage nach Erhalt der Lieferungen und Leistungen fällig.
5. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegen.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.
8. Für den Fall, dass der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält I oder die
Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss beeinträchtigt ist, haben wir das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen und einzuziehen. Dann sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten (Hinterlegung von Geld oder Bankbürgschaft) auszuführen. Wir haben dann auch das Recht, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.

§ 8 Miitwirkungspftichten
Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen und Vorarbeiten einschließlich der Bereitstellung sämtlicher vereinbarter Hilfsmittel und Hilfskräfte, ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht werde, bevor wir Lieferungen und Leistungen im Betrieb des Bestellers oder an einem sonstigen Montageort erbringen.

§ 9 Schutzrechte
1. Alle dem Kunden übersandten Geschäftsunterlagen (Angebote, Aufmaßzeichnungen etc.) bleiben unser Eigentum, das urheberrechtlich geschützt ist und ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf. Auf schriftliche Aufforderung ist der Kunde verpflichtet, diese Unterlagen an uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
2. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass die uns überlassenen Fertigungsunterlagen nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Werden wir von dritter Seite wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Kunde, uns von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozesskosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen.
3. Für den Fall, dass wir Planungsunterlagen vor Auftragserteilung anfertigen und an den Kunden aushändigen, ist es dem Kunden untersagt, diese Unterlagen an Wettbewerber, beispielsweise im Rahmen einer Ausschreibung, weiterzugeben. Für den Fall des Verstoßes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 fällig.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zu vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vertragsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstockrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums­ vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers .

§ 11 Anwendbar es Recht I Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN­ Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 Ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft. Dies gilt auch für Zahlungen des Kunden.
3. Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen – der Sitz unserer Gesellschaft (Landesbezirk Münster)